Sollten Sie eine Beratung benötigen, so müssen wir mit Ihnen, selbst wenn zu Ihren Gunsten eine Rechtsschutzversicherung besteht, eine so genannte Vergütungsvereinbarung treffen.
Wenn Sie „arm“ im Sinne des Gesetzes sind, so steht Ihnen Beratungshilfe zu. Dies bedeutet, dass die Staatskasse die bei uns entstehenden Gebühren und Auslagen, mit Ausnahme einer Schutzgebühr in Höhe von 15,- €, zu tragen hat. Beratungshilfeberechtigung besteht in der Regel wenn Ihr Einkommen oder Ihre Sozialbezüge, nach Abzug von regelmäßig monatlich zu zahlenden Verbindlichkeiten einen bestimmten Betrag (aktuell 501,00 Euro, für Berufstätige 729,00 Euro) nicht überschreiten.
Trifft dies für Sie zu, ist es sinnvoll, wenn Sie bereits im Vorfeld bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag stellen. Bringen Sie dem Rechtspfleger bitte die notwendigen Unterlagen hierzu mit (Mietvertrag, Einkommensbeleg, Nachweis der monatlich zu zahlenden Verbindlichkeiten).
Wenn Sie für unser Honorar selbst aufkommen müssen und wir Ihre Fragen im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs vollumfänglich beantworten können und Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, so beträgt unsere Vergütung höchstens 190,- € nebst Auslagenpauschale (20,- €) und der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.In sämtlichen Beratungsangelegenheiten wird Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen besprechen welche Vergütungsart für Ihre Angelegenheit am günstigsten ist. Sie können grundsätzlich wählen zwischen
- Zeitvergütung
- Pauschalvergütung
- Vergütung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden wir eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen in einer Form treffen, die auch Ihr Rechtsschutzversicherer akzeptieren wird.