Für unsere Korrespondenz im außergerichtlichen Bereich, d. h. bevor ein Prozess begonnen hat, schreibt uns der Gesetzgeber grundsätzlich vor, dass wir nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abzurechnen haben. Das RVG sieht als Kriterien für die Gebührenberechnung den Gegenstandswert und den Umfang unserer Tätigkeit vor. Bereits im ersten Gespräch mit Ihnen werden wir die auf Sie zukommenden Gebühren erörtern, gleichzeitig werden wir prüfen, ob für unsere Kosten ein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten besteht. Selbsverständlich ist es auch möglich, Vergütungsvereinbarungen mit Ihnen zu schließen. Falls Sie dies wünschen, sprechen Sie uns bitte hierauf an.