Ersatzteilhandel

Der Ersatzteilhandel mit kompatiblen Tonerkartuschen und Tintenpatronen – ein rechtliches Minenfeld.

Die Zeiten des knarzenden Nadeldruckers sind lange vorbei. Moderne Bürogeräte sind wahre Alleskönner. Neben einer bestechenden Druckqualität verfügen sie regelmäßig auch noch über eine Kopier-, Scan- und Faxfunktion. Dennoch beträgt der Verkaufspreis für derartige Multifunktionsgeräte oft nicht einmal 100 Euro. Teuer wird es jedoch, wenn Toner oder Tintenpatronen ersetzt werden müssen. Auf den Liter hochgerechnet, kostet das „flüssige Gold“ bei den Originalherstellern teilweise deutlich über 1.000 Euro. Viele Nutzer schauen sich daher vermehrt nach alternativen Lösungen von Drittanbieter um: Refill- oder CISS (Continuous Ink Supply System)-Lösungen oder kompatible Toner und Tinten.

Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit steht es grundsätzlich jedermann frei, Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für fremde Originalprodukte herzustellen und anzubieten, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Originalherstellers bedarf. Um den Käufern aber eine sinnvolle Kaufentscheidung zu ermöglichen, müssen diese darüber informiert werden, für welche Geräte die angebotenen Alternativprodukte verwendet werden können. Zu diesem Zweck werden seitens der Drittanbieter regelmäßig der (Marken-)Name des Originalherstellers (zum Beispiel „Brother“ oder „Canon“), die Modellbezeichnungen sowie Bestellnummern oder Abbildungen der Originalprodukte für die eigenen Waren verwendet. Die Produkte und Kennzeichnungen der Originalhersteller sind in der Regel jedoch umfassend rechtlich geschützt.

Markenrecht

Das Recht, die geschützte Marke zu verwenden, steht grundsätzlich ausschließlich dem Markeninhaber zu. Zulässig ist die Verwendung einer fremden Marke durch einen Drittanbieter jedoch dann, wenn sie allein als notwendiger Bestimmungshinweis erfolgt und die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein notwendiger Bestimmungshinweis liegt vor, wenn die fremde Marke im Sinne einer Klarstellung des Verwendungszwecks für das eigene Produkt verwendet wird und der Käufer nicht auf andere Weise (DIN-Normen oder Standards) verständlich und vollständig über den Verwendungszweck informiert werden kann. Schließlich muss der Eingriff in die Markenrechte des Originalherstellers durch die Verwendung seiner Marke so schonend wie möglich erfolgen und darf nicht den guten Ruf der fremden Marke beeinträchtigen oder ausnutzen.

Wettbewerbsrecht

Weiterhin sind auch die wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen zu beachten. Insbesondere dürfen die alternativen Produkte keine (unzulässige) Nachahmung der Originalprodukte darstellen oder eine Verwechslungsgefahr mit den Originalprodukten begründen. Ferner darf die Werbung für derartige Produkte keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten. Unzulässig ist schließlich auch eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Originalprodukte.

Leitlinien für eine zulässige Nutzung

  • Es ist alles zu vermeiden, dass beim Käufer den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Originalprodukt oder zumindest ein vom Originalhersteller autorisiertes Produkt. Das bloße Aufbringen einer eigenen Marke durch den Drittanbieter ist nicht ausreichend, wenn sie für eine Zweitmarke des Originalherstellers gehalten werden kann.

  • In engem Kontext mit der Verwendung der Marke des Originalherstellers sollte ein erläuternder Hinweis aufgenommen werden, wie „passend für“, „ersetzt“ oder „kompatibel mit“, um auf die Ersatzteileigenschaft hinzuweisen.

  • Die Marke des Originalherstellers sollte nur in normaler Schriftart verwendet werden, da hierdurch das Informationsbedürfnis des Käufers regelmäßig hinreichend befriedigt wird. Die Verwendung des Markenlogos, die Übernahme einer charakteristischen Schriftart des Originalherstellers oder die grafische Hervorhebung der fremden Marke, werden regelmäßig als unzulässig angesehen.

  • Die fremde Marke darf nicht zu Werbezwecken eingesetzt werden. Das heißt der Einsatz der fremden Marke sollte sparsam und nur dort erfolgen, wo der Käufer sie als Hinweis auf den Verwendungszweck des Produktes wirklich benötigt.

  • Die Wiedergabe der Marke im Rahmen der Verwendung von Abbildungen der Originalprodukte dürfte zur Information des Käufers regelmäßig nicht notwendig sein. Es dürfen ferner keine Produktfotos des Originalherstellers verwendet oder deren Produktbeschreibungen wörtlich übernommen werden.

  • Die Bezeichnung der alternativen Produkte als „Originalprodukt“ oder „Original“ ist unzulässig. Zulässig kann hingegen die Bezeichnung als „Originalersatz“ oder „Originalteilqualität“ sein, solange die Angabe zutreffend ist und hinreichend klargestellt wird, dass es sich nicht um ein Produkt des Originalherstellers handelt.

  • Die Nennung des Gerätetyps (zum Beispiel „Stylus SX435W“) und der originalen Artikelbezeichnung (etwa „T50“) ist grundsätzlich zulässig. Ohne diese Information wird der Kunde keinen sachgerechten Vergleich durchführen können. Gleiches gilt auch für die Verwendung von anderen, von den Originalherstellern gewählten Unterzeichnungskennzeichen (beispielsweise Verwendung verschiedener Tiermotive).

  • Unzulässig ist die Übernahme der originalen Artikelbezeichnungen zur Kennzeichnung der eigenen Produkte. Dies stellt eine Rufausbeutung durch die offene Anlehnung an die Originalware zur Empfehlung der eigenen Ware dar.

  • Bei kompatiblen Produkten muss klargestellt werden, dass es sich nicht um wiederaufbereite Originale handelt, sondern um Nachbauten. Die bloße Angabe der Artikelbezeichnung der Originalprodukte ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.

Empfehlung

Die Verwendung der Marken und Kennzeichnungen der Originalhersteller muss immer unter Berücksichtigung des konkreten Umfeldes beurteilt werden, in dem diese dem Käufer entgegentreten. So kann durch einen erläuternden Hinweis eine mögliche Fehlvorstellung ausgeschlossen werden. Andererseits kann eine bestimmte Positionierung der Zeichen gerade zur Unzulässigkeit der Verwendung führen. Im Falle des Erhalts einer Abmahnung sollte daher so schnell wie möglich der anwaltliche Rat eines Spezialisten eingeholt und nicht vorschnell vorgefertigte Unterlassungserklärungen unterzeichnet werden. Die Reichweite derartiger Erklärungen können oft nicht abgeschätzt werden, insbesondere auch aufgrund der darin regelmäßig enthaltenen, hohen Vertragstrafen.